Satzung des Vereins Ernährungsrat Leipzig e. V.

Präambel:
Der Verein Ernährungsrat Leipzig e. V. setzt sich durch Dialog, Austausch und Vernetzung sowie Öffentlichkeitsarbeit dafür ein, Strukturen für ein Ernährungssystem zu schaffen, das gutes Essen für alle ermöglicht. Das Zusammenwirken aller Beteiligten des regionalen Ernährungssystems wird gefördert, um sich für ein soziales, umweltfreundliches und klimagerechtes Ernährungssystem einzusetzen. Der Verein lehnt jegliche Form von Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Nationalität, Hautfarbe, Religion, sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts u.a. ab. Der Ernährungsrat Leipzig fördert demokratische Teilhabe und lädt zum Mitmachen ein.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Ernährungsrat Leipzig e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich vorrangig auf die Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 58 bis 61 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zwecke des Vereins sind die Förderung:

  • der Volksbildung
  • des Umweltschutzes
  • der Verbraucherberatung.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wissens und des allgemeinen Bewusstseins für das Thema nachhaltige und gerechte Ernährung sowie gesunde, ressourcenschonende, umwelt- und tierfreundliche Lebensführung, z.B. durch Informationsstände, Informationsveranstaltungen, Bereitstellung einer öffentlichen Informationsplattform u.a.
b) Bildungsarbeit in schulischen und außerschulischen Einrichtungen, z.B. durch Lehrveranstaltungen, Workshops, Exkursionen u.a.
c) Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen zur Stärkung ihrer Wirksamkeit im Sinne eines nachhaltigen Ernährungssystems, z. B. durch Einzelberatung, Informationsveranstaltungen, Seminare und Tagungen.
d) Austausch und Unterstützung des Zusammenwirkens von zivilgesellschaftlichen Akteur*innen, wissenschaftlichen Institutionen, kommunalen und staatlichen Organisationen sowie Unternehmen auf regionaler und überregionaler Ebene zur
Stärkung eines nachhaltigen Ernährungssystems, z.B. durch Netzwerkveranstaltungen, durch Informationsvermittlung, durch Vermittlung von Handlungsanregungen und Praxisbeispielen, durch Erfahrungsaustausch, Beratung u.a.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Mitglieder genießen alle vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
(2) Die Aufnahme als Mitglied wird schriftlich (per E-Mail oder Brief) beim Vorstand beantragt.
Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes können Antragsteller*innen innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet

  • mit dem Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichung.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung mindestens zwölf Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres nicht gezahlt wurde. Uber die Streichung ist das Mitglied zu informieren.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Erstattung der Mitgliedsbeiträge.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Mittelverwendung
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über den
Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgehalten. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Erstattungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können zwischen Verein und Mitgliedern Dienst- oder Werkverträge geschlossen werden.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe des Vereins beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden
Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung
  • die Auflösung des Vereins
  • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • die Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts und die Entlastung des Vorstands
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Brief oder per E-Mail ohne Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich Gegenteiliges beschließt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
(8) Die Mitgliederversammlung wird durch ein vom Vorstand oder von der
Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied geleitet. Der*die Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen aus § 9 Absatz 2.
(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der*dem Protokollführer*in und der*dem Versammlungsleiter*in zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus drei bis sieben geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein.
Jedes der Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gemeinsam mit je einem weiteren
Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Alle Mitglieder des Vorstands haben für dessen Beschlüsse gleiches Stimmrecht.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Planung der Haushaltsmittel
  • die Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts, die jährliche
    Rechenschaftslegung über die Finanzlage und die Anfertigung der Jahresabschlüsse
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Jedes Mitglied hat für jeden Kandidaten eine Stimme. Gewählt ist, wer über 50 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erhalten mehr als sieben Kandidaten mehr als 50 % der Stimmen, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit auf Platz 7 entscheidet eine Stichwahl.
(4) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Dieser Beschluss ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, dies kann auch auf dem Wege einer Telefon- oder Videokonferenz geschehen.
(7) Vorstandssitzungen können durch gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort oder durch gleichzeitige technische Verbindung (z.B. Telefonkonferenz, Videokonferenz) stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse des Vorstands können auch im Wege des Umlaufverfahrens auf elektronischem Weg hergestellt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 75 % der Vorstandsmitglieder für gültige Beschlüsse erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(8) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle bestellen. Der*die Geschäftsführer*in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben unter sich aufteilen oder an Personen außerhalb des Vorstandes delegieren. Er übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus und hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Im Rahmen der Umsetzung einzelner Projekte können Mitglieder des Vorstands und andere Mitglieder des Vereins als Auftragnehmer*innen einbezogen werden und für solche Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Rechnungsprüfung
(1) Das Vermögen des Vereins ist sorgsam und pfleglich zu verwalten. Etwaige Überschüsse sind für die Vereinszwecke zu verwenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei ordentliche Mitglieder zur*m
Rechnungsprüfer*in, der*die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die
Rechnungsprüfer*innen werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal jährlich verpflichtet, Kasse und Bücher des Vereins zu prüfen. Der Bericht über die Kassenprüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung einmal jährlich vorzulegen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Soll bei einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so ist dies in der Ladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Die geplanten Änderungen in der Satzung müssen schriftlich beigefügt sein.
(2) Für Satzungsänderungen, ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand und für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Sind weniger Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend, muss diese vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erneut einberufen werden. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung kann obige Entscheidungen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder treffen, wenn in der erneuten Ladung darauf hingewiesen ist.
(3) Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister), von
Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung unterrichten.
(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. § 2 betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zukunftsstiftung Landwirtschaft mit Sitz in Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 20.08.2019 beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

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